AGBs

Allgemeine Geschäftbedingungen (Stand 1.1.2016)

I.       Allgemeines

  1. Alle Vertragsabschlüsse, auch mündliche Nebenabreden, werden erst durch eine dem Vertragspartner schriftlich erteilte Bestätigung verbindlich. Der Käufer ist solange an sein Kaufangebot gebunden. Abweichende Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben für uns keine Geltung, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners sind wir nach unserer Wahl berechtigt;
  3. a) vom Vertrag zurückzutreten und gegebenenfalls Rückgabe der gelieferten Ware zu verlangen, wobei etwaige Transportkosten zu Lasten des Vertragspartners gehen,
  4. b) gestundete und befristete Forderungen für sofort fällig zu erklären,
  5. c) für etwaige in Zahlung genommene Wechsel sofortige Freistellung aus der

Wechselverpflichtung zu verlangen.

Als berechtigte Zweifel im vorstehenden Sinne gelten insbesondere: Ungünstige Auskünfte durch Auskunfteien, Verschlechterung der Vermögens- oder Liquidationsverhältnisse, Zahlungsverzug aus anderen Abschlüssen, Wechselprotest, Zwangsvollstreckung aus Zahlungstiteln oder die Einleitung eines Vergleichs-, Konkurs­ oder Insolvenzverfahrens.

II.      Angebot und Auftragserteilung

  1. Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise und Liefermöglichkeiten freibleibend. Kostenvoranschläge für Instandsetzungen und Einbauten werden gewissenhaft und möglichst genau aufgestellt, bleiben jedoch unverbindlich.
  2. Telefonische, telegrafische oder fernschriftliche Aufträge werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt.
  3. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Leistungsangaben in Angeboten sind nur annähernd maßgebend und nicht bindend.
  4. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben, wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird.
  5. Aufträge werden von uns durch schriftliche Bestätigung oder Ausführung angenommen. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  6. Nimmt der Käufer die verkaufte Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 10% des Kaufpreises als pauschalisierten Schadens- und Aufwendungsersatz zu verlangen. Uns bleibt das Recht vorbehalten, einen nachweisbar höheren Schaden zu verlangen. Für die Dauer des Annahmeverzugs des Käufers sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr des Käufers bei sich, bei einer Spedition oder einem Lagerhalter einzulagern. Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der Käufer an die EDV-Service Ersatz für die entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal EUR 25,- zu bezahlen.

III.     Preise

  1. Alle Preise sind grundsätzlich die am Tag der Lieferung gültigen Brutto-Listenpreise, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Die Preise gelten ab Lager und schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und Versandkosten nicht ein.
  2. Bei Fakturierung wird die Mehrwertsteuer nach dem jeweils gültigen Satz gesondert zugeschlagen.
  3. Lieferung und Gefahrübergang
  4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen und Sendungen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
  5. Änderungen in der Konstruktion und Ausführung, die unsere Lieferanten vor Ausführung eines Auftrages an dem Erzeugnis allgemein vornehmen, können nicht beanstandet werden.
  6. Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr (auch wenn unsere Fahrzeuge verwendet werden) auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Ist die Ware vom Auftraggeber abzuholen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf ihn über.
  7. Teillieferungen
  8. Teillieferungen sind zulässig, wenn der Auftraggeber nicht ausnahmsweise nachweist, dass die Teillieferung für ihn wirtschaftlich keinen Sinn macht.
  9. Teillieferungen werden je für sich berechnet und einzeln zur Zahlung fällig.
  10. Lieferfrist
  11. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsannahme, sofern die technische Ausführung völlig geklärt ist und etwaige vom Auftraggeber bereitzustellende Unterlagen, insbesondere für die Programmierung, zu unserer Verfügung stehen. Bei nicht rechtzeitigem Eingang sämtlicher vom Auftraggeber bereitzustellender Unterlagen und der Nichteinhaltung etwaiger anderer Verpflichtungen (verbindliche Testabnahmen der Programme) verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
  12. Die von uns genannten Liefertermine bezeichnen regelmäßig das voraussichtliche Lieferdatum, um dessen Einhaltung wir bemüht sein werden. Bei Nichteinhaltung einer darüber hinaus ausdrücklich schriftlich zugesagten Lieferfrist ist der Auftraggeber be­rechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird die Lieferfrist bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, sobald die Ware vor Ablauf der Frist unser Werk oder vereinbarungsgemäß das unseres Vorlieferanten verlassen hat.
  13. Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche die Lieferung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, z.B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Streik oder Aussperrung, befreien uns, auch wenn sie bei unserem Vorlieferanten eintreten, für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferverpflichtung. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, sind wir berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
  14. Lehnt der Auftraggeber die Lieferung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ab, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, in Anrechnung auf einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, jedoch ohne dessen Nachweis, zum Ausgleich unserer Kosten einen Pauschalbetrag in Höhe von bis zu einem Viertel des Kaufpreises zu verlangen

VII.   Garantie

  1. Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung oder äußerlich erkennbarer Mängel des Liefergegenstandes sind innerhalb einer Woche nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich vorzubringen, widrigenfalls die Lieferungen und Leistungen unter alleinigem Vorbehalt der nachfolgenden Gewährleistung für nicht erkennbare Mängel als angenommen gelten.
  2. Sofern von uns gebrauchte Geräte verkauft werden, stehen dem Auftraggeber keinerlei Gewährleistungsansprüche zu, gleichgültig ob Mängel oder Funktionsstörungen an der Ware erkennbar oder nicht erkennbar sind.
  3. Beim Verkauf fabrikneuer Geräte übernehmen wir Garantieleistungen nur in dem Umfang, als wir selbst Regreß- und Nachbesserungsansprüche an unsere Lieferanten geltend machen können. Grundsätzlich besteht ein Wandlungs-, Minderungs- und Schadenersatzanspruch auch für Folgeschäden nicht.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber kann in allen Fällen Gewährleistung nach Gesetz oder Vertrag (Garantie) nur verlangen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtung nicht im Rückstand ist.
  5. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die dem normalen Verschleiß unterworfenen Teile. Müssen Geräte zu uns überbracht werden, gehen die Kosten der Hin- und Rückfracht zu Lasten des Auftraggebers. Wird in Ausnahmefällen die Instandsetzung der Geräte beim Auftraggeber gewünscht, so werden die unter die Gewähr fallenden Teile kostenlos geliefert, während Fahrtzeit, Fahrtkosten und Montagekosten zu Lasten des Auftraggebers gehen.
  6. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden oder Störungen, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungenügenden Instandhaltung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, anomale Betriebsbedingungen, insbesondere Abweichungen von unseren Installationsbedingungen sowie die auf Transportschäden zurückzuführen sind.
  7. Die Gewährleistung erlischt, wenn Arbeiten an den Liefergegenständen von dritter Seite vorgenommen werden oder sonstige Eingriffe oder Instandsetzungsarbeiten erfolgen, worunter auch die Unlesbarmachung der Fabriknummer fällt. Das gleiche gilt für Schäden, die auf unsachgemäßen Einbau oder Anschluß der Liefergegenstände an andere Geräte durch den Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen sind. Im Falle einer Mängelrüge muß uns Gelegenheit gegeben werden, die Ursache des gemeldeten Fehlers zu untersuchen und zu beseitigen bzw. für beanstandete Teile Ersatz zu leisten.
  8. Weitergehende Ansprüche, insbesondere der Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz jeglicher Art (auch Ersatz für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden) oder aber auch Folgeschäden aus Hard- und Software sowie von Nebenabreden oder Nebenverpflichtungen sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns.

VIII.  Zahlung

  1. Alle Rechnungen sind ohne jeden Rechnungsabzug sofort bei Empfang der Ware zu bezahlen, sofern kein abweichenden Vereinbarungen bestehen.
  2. Bei Überschreitung von Zahlungszielen sind wir zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8 % über Bundesbankdiskontsatz, bezogen auf den Rechnungsbetrag berechtigt. Hinzu kommt eine Aufwandspauschale in Höhe von 6,00 €. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
  3. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher nicht anerkannter Gegenansprüche ist unzulässig. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen.
  4. Nur Zahlungen an uns selbst sind rechtsverbindlich. Wechsel, Schecks, Zahlungsanweisungen werden nur zahlungshalber, nicht an Erfüllung Statt angenommen. Wechselzahlungen bedürfen unserer Zustimmung. Einziehungs- und Diskontspesen trägt der Auftraggeber; sie sind sofort zu zahlen. Weiterleitung und Prolongation gelten gleichfalls nicht als Erfüllung. Bei vereinbarter Ratenzahlung wird der Gesamtbetrag der Rechnung sofort fällig, wenn die Zahlung einer Rate nicht spätestens 5 Tage nach Verfall erfolgt ist. Wegen – begründet oder unbegründet – geltend gemachter Mängel sind Zurückhaltung und Aufrechnung in keinem Fall gestattet. Bei Zahlungseinstellung, Geltendmachung von Außenständen, Vergleich, Konkurs oder Insolvenz des Schuldners fallen Mengenrabatte u.a. weg. Bei Zahlungsverzug muß der Auftraggeber auf Verlangen angemessene Sicherheit leisten; wir dürfen in diesem Falle noch ausstehende Lieferungen aus sämtlichen Verträgen von der Vorauszahlung abhängig machen.
  5. Eigentumsvorbehalt
  6. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur restlosen Bezahlung (bei Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) unser Eigentum. Mehrere Lieferungen oder Nachlieferungen gelten bezüglich des Eigentumsvorbehalts als ein Geschäft, so daß das Eigentum an sämtlichen Gegenständen erst übergeht, wenn sämtliche Lieferungen vollständig bezahlt sind.
  7. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er seinen Vertragspflichten uns gegenüber nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet; jegliche Eingriffe Dritter in unsere Eigentumsrechte hat er uns unverzüglich mitzuteilen. Erfüllt der Auftraggeber seine Vertragspflichten nicht, sind wir im übrigen befugt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen; der Auftraggeber hat insoweit kein Recht zum Besitz.
  8. Der Auftraggeber tritt bereit mit Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Höhe seiner Forderungen und die Namen seiner Drittschuldner mitzuteilen.
  9. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an der neuen Sache, ohne daß dem Auftraggeber aus diesem Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle einer Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit einer anderen Sache diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Umfang des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware auf uns über.
  10. Auskünfte und Beratung

Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur unsere Erfahrungswerte dar, die regelmäßig nicht als zugesichert gelten; sie begründen keine Ansprüche gegen uns. Der Auftraggeber wird insbesondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.

  1. Software-Regelungen
  2. Die von uns oder in Lizenz vergebenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber verpflichtet sich diese Programme ausschließlich für sich und nur im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einzusetzen. Mit dem Kauf der Programme verpflichtet er sich, diese ohne unsere Zustimmung weder zu. vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen sowie von den Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinen unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber zur Schadensersatzleistung verpflichtet.
  3. Irgendwelche Ersatzansprüche aus Software-Leistungen wegen mittelbarer oder unmittelbarer Schäden, aber auch Folgeschäden, insbesondere wegen Schäden aus Beratung, Mitwirkung bei der Einsatzvorbereitung oder Mängeln an Programmen, sind ausgeschlossen.

XII.   Haftungsausschluß bei Datenverlust

Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz gespeicherter Daten. Wir weisen den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, daß im Rahmen der Hard- und Softwareinstallation oder -pflege jeder Eingriff in ein EDV-System eine Gefährdung der dort enthaltenen Daten darstellt. Aus diesem Grund ist der Auftraggeber verpflichtet, vor einem Eingriff in das jeweilige EDV-System bzw. vor auftragsgemäßem Einsatz durch uns, für eine ordnungsgemäße Datensicherung zu sorgen, wobei der Auftraggeber alleinverantwortlich ist für den ordnungsgemäßen, fehlerfreien und vollständigen Zustand der Datensicherung, sowie für die ordnungsgemäße, fehlerfreie und vollständige Durchführung des Datensicherungsverfahrens. Wir haften im Rahmen der Durchführung des von uns übernommenen Auftrages ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen, dies gilt auch für Datenverluste und Datenbeschädigungen, sowie für indirekte Schäden und Folgeschäden.

XIII.  Embargobestimmungen

Befindet sich auf Lieferschein und/oder Rechnung ein Embargovermerk, gilt bindend folgende Bestimmung: Die Wiederausfuhr der gelieferten Ware aus der Bundesrepublik Deutschland ohne Genehmigung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft verletzt deutsche und US-amerikanische Gesetze.

XIV.  Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Krefeld.

Die Geschäftsbeziehung unterliegt ausschließlich deutschem Recht.

  1. Schlussbestimmungen
    Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.